Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
(1) Die Verkaufsbedingungen von FIVE gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennt FIVE nicht an, es sei denn, FIVE hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Verkaufsbedingungen von FIVE gelten auch dann, wenn FIVE in Kenntnis entgegenstehender oder von den Verkaufs-bedingungen von FIVE abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
(2) Nebenabreden, Zusicherungen, Vertragsänderungen und sonstige abweichende Vereinbarun-gen sind nur wirksam, wenn sie von FIVE ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind.
(3) Die Verkaufsbedingungen von FIVE gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.
§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen
(1) Angebote erfolgen freibleibend. Ein Vertrag ist erst dann zustande gekommen, wenn FIVE die Annahme schriftlich bestätigt hat oder wenn die Ware durch FIVE ausgeliefert ist.
(2) An Abbildungen, Mustern, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält FIVE sich die Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise von FIVE „ab Werk“, zuzüglich vom Kunden zu tragender Verpackungs- und Versandkosten und sonstiger Kosten. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
Nachträgliche auf Veranlassung des Kunden vorgenommene Änderungen einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Kunden berechnet.
(2) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Ab-zug) innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
(4) Ansprüche auf bewilligte Rabatte entfallen, wenn der Abnehmer in Zahlungsverzug, auch nur mit Teilzahlungen, gerät.
(5) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von FIVE anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertrags-verhältnis beruht.
§ 4 Lieferzeit
(1) Liefertermine, Liefer- sowie Leistungsfristen werden schriftlich vereinbart. Maßgeblich ist das Datum der Auftragsbestätigung. Termine und Fristen beginnen nicht vor vollständiger Erteilung aller vom Kunden zu liefernder Angaben und Unterlagen. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn FIVE bis zu ihrem Ablauf dem Kunden die Versandbereitschaft angezeigt hat.
(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(3) Gerät FIVE mit seinen Leistungen in Verzug, so ist durch den Kunden zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten, sofern der Verzug von FIVE zu vertreten ist. Die Haftung im Falle des Verzu-ges ist auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden bzw. die üblicherweise entstehen-den vergeblichen Aufwendungen beschränkt, wobei grundsätzlich maximal bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) Ersatz verlangt werden kann.
(4) Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, wenn FIVE ein berechtigtes Interesse daran hat und diese für den Kunden zumutbar sind.
(5) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist FIVE berechtigt, den FIVE insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehr-aufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
(6) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(7) FIVE haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von FIVE zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Ver-schulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist FIVE zuzurechnen. Sofern der Lieferver-zug auf einer von FIVE zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadensersatzhaftung von FIVE auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Scha-den begrenzt.
(8) FIVE haftet auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von FIVE zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintre-tenden Schaden begrenzt.
(9) Im Übrigen haftet FIVE im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5% des Lieferwertes.
(10) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.
§ 5 Gefahrenübergang – Verpackungskosten
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
(2) FIVE ist zur Rücknahme von Verpackungen verpflichtet, sofern dies schriftlich vereinbart wurde.
(3) Sofern der Kunde es wünscht, wird FIVE die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
(4) Bei vereinbarter Eil- oder Expressversendung trägt der Kunde die hiermit verbundenen Mehrkosten.
(5) Versandfertig gemeldete und zur Auslieferung oder Selbstabholung (falls vereinbart) bereitge-stellte Ware muss der Kunde unmittelbar abrufen. Wird die versandbereite Ware nicht innerhalb von 3 Tagen nach Anzeige der Bereitstellung abgerufen und abgenommen, kann FIVE die Ware nach eigener Wahl und auf Kosten des Kunden versenden oder auf Kosten und Gefahr des Kunden einlagern.
(6) Mit der Übergabe der zu liefernden Ware an den Kunden, Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Unternehmen, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes oder Lagers geht die Gefahr auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn die Auslieferung von FIVE übernommen wird.
§ 6 Mängelhaftung
(1) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschulde-ten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist FIVE nach Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Nacherfüllung trägt FIVE die erforderlichen Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises. Zur Nachlieferung ist eine angemessene Frist zu gewähren.
(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
(4) Mängel sind schriftlich anzuzeigen, die Entgegennahme einer mündlichen Mängelrüge bedeutet keinen Verzicht auf das Erfordernis der Schriftform.
(5) Mängel eines Teils der gelieferten Ware können nicht zur Beanstandung der gesamten gelieferten Ware führen, es sei denn, dass die Teillieferung für den Kunden ohne Interesse ist.
(6) FIVE haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern FIVE schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorher-sehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Kunde ver-traut hat und auch vertrauen durfte.
(7) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(8) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
(9) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Dies gilt insbesondere auch für die von FIVE zur digitalen Unterstützung diverser Geräte verbauten elektronischen „Tablets“.
(10) Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
§ 7 Eigentumsvorbehaltssicherung
(1) FIVE liefert nur auf der Basis des nachstehend näher geschilderten Eigentumsvorbehaltes. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn FIVE sich nicht stets ausdrücklich hierauf beruft.
(2) FIVE behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag und aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Bei vertrags-widrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kauf-sache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwer-tungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neu-wert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
(4) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen nur sofern er Eigentümer geworden ist.
§ 8 Heilmittelwerbegesetz
FIVE weist ausdrücklich darauf hin, dass zur Einhaltung des Heilmittelwerbegesetzes seitens FIVE keine Haftung übernommen wird. Der Kunde hat eigenverantwortlich die rechtlichen Bestimmungen des Heilmittelwerbegesetzes zu berücksichtigen.
§ 9 Datenerfassung, -übermittlung, Einverständnis
FIVE weist gem. § 33 BDSG darauf hin, dass Name und Anschrift des Kunden sowie alle für die Auftragsabwicklung erforderliche Daten in automatisierten Dateien gespeichert werden. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die zur Auftragsabwicklung erforderlichen Daten an Dritte übermittelt werden.
§ 10 Gerichtsstand – Erfüllungsort
(1) Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz von FIVE Gerichtsstand; FIVE ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht bzw. Geschäftssitz zu verklagen.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
§ 11 Schlussbestimmungen
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages mit dem Abnehmer einschließlich der Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.